Kennt Ihr das auch? Ihr sucht ein Dokument tief unten in einer alten Schachtel. Zum Vorschein kommt ein anderes. So erging es mir vor ein paar Tagen. Mein Fund veranlasste mich zu einer Reise in vergangene Zeiten. Das Dokument, welches bei meiner Suche zum Vorschein kam, ist eine Verfügung der Fremdenpolizei des Kantons Zürich vom 6. Juni 1977. Sie stützt sich auf das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (!) und ist eine Antwort auf meine insgesamt drei Gesuche um die Verlängerung der Gültigkeit meiner Aufenthaltsbewilligung, um die Bewilligung zum Stellenantritt als Psychologin für neuropsychologische Therapie am Kantonsspital Zürich im Rahmen eines Forschungsprojekts des Schweizerischen Nationalfonds sowie um eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich. Meine Gesuche werden alle abgelehnt, da ich ohne fremdenpolizeiliche Genehmigung meine Arbeitsstelle widerrechtlich bereits am 1.9.1976 angetreten hatte. «Zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebietes wird ihr (mir) eine Frist bis zum 10. Juli 1977 angesetzt.» Gemäss dem Bundesgesetz aus dem Jahre 1931 Artikel 17 Absatz 2, so wird in der Verfügung ausgeführt, zählt nicht, dass mein Ehemann für den Kanton St. Gallen eine Niederlassung und für den Kanton Zürich eine Nebenniederlassung hat. Es zählt ebenfalls nicht, dass ich weiterhin zwecks Doktorandenstudium an der Universität Zürich immatrikuliert bin.
Zur Erklärung für die Lesenden: Im Herbst 1970 hatte ich nach meinem Abitur an der Europa-Schule in Luxemburg meinen Wohnsitz zwecks Studiums in die Schweiz verlegt. Somit stand ich unter Aufsicht der kantonalen Fremdenpolizei. Gemäss unserer Kenntnis der Bestimmungen hätte ich gesetzlich ein Anrecht auf eine Niederlassung in der Schweiz gehabt, falls ich entweder einen Schweizer oder einen «Niederlasser» heirate, d.h. einen Ausländer, der in der Schweiz wohnen und arbeiten darf. Als politischer Flüchtling nach der sowjetischen Invasion in die damalige Tschechoslowakei im Jahre 1968 hatte mein Georg gesetzlichen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung. Den Antrag auf einen Schweizer Pass konnte er erst nach 12 Jahren ununterbrochenem Wohnsitz in der Eidgenossenschaft stellen, wenn er noch dazu die letzten 3 Jahre dieser Zeit in derselben Wohngemeinde verbracht hatte. Doch das ist eine andere Geschichte.
Mein Stellenantritt in Zürich per 1.9.1976 war uns seit Ende Juni 1976 bekannt. Im Juli schloss ich meine Lizentiatsprüfung in klinischer Psychologie ab. Im August wollten wir heiraten, auch damit meiner Arbeitsbewilligung nichts mehr im Wege stand. An Georgs Eltern, die in der Tschechoslowakei lebten, hatten wir schon längst die damals nötigen Antragsformulare für eine Ausreisegenehmigung zu unserer Hochzeit geschickt. Doch die kommunistischen Behörden zögerten die Bearbeitung mit schlussendlich einem negativen Entscheid lange hinaus. Einen Hochzeitstermin bekamen wir gerade doch noch für Ende September hin. Dies alles war der Fremdenpolizei äusserst verdächtig und sie vermuteten, dass ich mir mit grosser Raffinesse einen «Niederlasser» angeln wollte, um auf Kosten der Schweiz meine akademische Karriere fortzusetzen. Es musste sich um eine fingierte Heirat handeln, zumal ich mich «nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann aufhielt». Obwohl wir bereits ein halbes Jahr vor der Hochzeit in Zürich eine gemeinsame Wohnung hatten. Ausschlaggebend für die Zürcher Fremdenpolizei war Georgs Hauptwohnsitz im Kanton St. Gallen, für welchen er eine Niederlassungsbewilligung hatte. Seit April 1977, also noch vor der fremdenpolizeilichen Verfügung vom 7. Juni hatte Georg auf seinen Antrag hin eine Nebenniederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erhalten. Gemäss den Zürcher Behörden hätte ich, um die «Echtheit» unserer Eheschliessung zu beweisen, in St. Gallen bei meinem Ehemann wohnen, den gemeinsamen Haushalt besorgen müssen und die mir angebotene Stelle am Kantonsspital Zürich erst gar nicht annehmen dürfen.
Immerhin wurde mir eine Frist von 20 Tagen genehmigt, um gegen die Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs einzulegen. Mein Schreiben «muss einen begründeten Antrag erhalten. Verfügung und Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.» Bereits seit Herbst 1976 hatte ich begonnen alle möglichen Formulare auszufüllen und einzureichen. Am 1. Februar 1977 hatte mich das Arbeitsamt des Kantons Zürich angerufen und mir mündlich mitgeteilt, dass ich keine Arbeitsbewilligung benötige, wenn ich eine Niederlassung hätte. Und falls ich noch an der Uni immatrikuliert sei, würde ich nicht das Kontingent für ausländische Arbeitskräfte belasten, sondern als Studentin gelten. Wahrscheinlich stimmt hier das Gesetz von 1931 nicht mehr mit den im Jahre 1977 praktizierten Bestimmungen für ausländische Arbeitnehmer überein. Oder das eine Amt weiss nicht, was das andere tut. Mein Chef, der Leiter des neuropsychologischen Laboratoriums, verstand als Schweizer die Welt nicht mehr. Er unterschrieb in mehreren Formularen die Erklärung, dass er über diese administrativen Schwierigkeiten vor meinem Stellenantritt nicht informiert worden war.
Wie schon oft in meinem Leben trat nun ein Schutzengel auf die Bühne, dieses Mal in Gestalt eines Zürcher Rechtsanwalts. Er wurde uns über einen lieben Freund vermittelt. Dieser Schutzengel rief am 21. Juni 1977, also noch rechtzeitig vor dem 10. Juli, an welchem ich spätestens das Zürcher Kantonsgebiet hätte verlassen müssen, kurzerhand den Chef der Zürcher Fremdenpolizei an und liess ihm anschliessend ein Protokoll dieses Telefonats per Einschreiben mit Kopie an Georgs St. Galler Adresse zukommen. Telefonisch hatte er dem Herrn Polizisten die «auf Missverständnissen beruhenden Differenzen zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton St. Gallen dargelegt.» In der Schlussfolgerung wird in bestem Einvernehmen beider Kantone die zürcherische Verfügung vom 6.6.1977 suspendiert. Das weitere vereinbarte Vorgehen: Georg werde in St. Gallen für mich eine Niederlassungsbewilligung, auf welche ich gesetzlichen Anspruch hätte (also doch!), beantragen. Sobald diese ausgestellt sei, was in wenigen Tagen passiere, werde Georg sich mit der Zürcher Fremdenpolizei in Verbindung setzen, um die weiteren zürcherischen Formalitäten für mich zu erledigen. Mein Schutzengel beendet den Brief so: «Ich danke Ihnen dafür, dass Sie so entschlossen und rasch dazu beigetragen haben, die schon sehr verfahrene Situation einer glücklichen Lösung zuzuführen und verbleibe mit freundlichen Grüssen P.M.G. Man kann viel von Schutzengeln lernen. Nach 10 Monaten Hin und Her mit unzähligen eingeschriebenen und per express gesandten Briefen und Telefonaten fand diese «Causa» ein gutes Ende.
Ich hatte nie daran gezweifelt, denn ich wusste, dass ich im Recht war und sich die Missverständnisse irgendwie aufklären würden. Weder kündigte ich meine Arbeitsstelle noch unsere Wohnung, noch packte ich meine Sachen, um das Zürcher Kantonsgebiet vor dem 10. Juli 1977 zu verlassen. Dank dieser glücklichen Wende konnten alle Beteiligten, vor allem mein Chef, erleichtert aufatmen. Für ihn hatte viel auf dem Spiel gestanden: Das Forschungsprojekt des schweizerischen Nationalfonds, dessen Leitung er innehatte, war vor meinem Stellenantritt bereits zwei Jahre lang ohne bauchbare Ergebnisse verlaufen. Nun lagen alle Hoffnungen auf mir, innerhalb der weiteren zwei Jahre eine neuropsychologische Therapie für hirnverletzte Patienten und Patientinnen zu erarbeiten, deren Erfolg sich einerseits in einer gelungenen Rehabilitation der Betroffenen in Alltag und Beruf zeigte und andererseits wissenschaftlich nachgewiesen werden konnte. Für die Betroffenen stand noch viel mehr auf dem Spiel als für meinen Chef: Viele wurden damals in einer psychiatrischen Klinik versorgt oder sie verkümmerten als Folge einer fehlenden passenden Therapie nter der Obhut von sich aufopfernden Angehörigen. Es gelang mir, die neuropsychologische Therapie als wichtigsten Baustein der Rehabilitation zu erforschen und schweizweit bekannt zu machen. «Neuro-Rehabilitation» war kein Fremdwort mehr. Das diskriminierende Menschenbild, welches auch in der Fachwelt verbreitet war, wandelte sich. Meine Dissertation über Betroffene, die als Erwachsenen plötzlich eine Hirnverletzung erleben, fand grossen Anklang. Die damals neu entstandenen regionalen Selbsthilfegruppen von Betroffenen und deren Angehörigen sowie Arbeitgebende und Vorgesetzten gaben mir zahlreiche positive Rückmeldungen und dankten mir dafür, dass meine Arbeit zu einem besseren Verständnis dieser Mitmenschen verholfen hatte.
Vor etwa vier Jahren hörte ich zufälligerweise in den Mittagsnachrichten folgende Meldung: Die Schweiz hätte sich entschieden einem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Personen aus dem Ausland, die hier ein Studium oder eine Fachausbildung abgeschlossen hätten, erhielten ab sofort eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung auch ohne einen Schweizer oder eine Schweizerin oder jemanden mit einer Niederlassungsbewilligung heiraten zu müssen.
Die Dokumente aus dem Jahre 1977 kann ich nun als Altpapier entsorgen. Meinem damaligen Schutzengel, der mir nie eine Rechnung geschrieben hat, danke ich noch einmal in der Form eines Gebets. Bestimmt hat er eine «himmlische Karriere» gemacht, wandelt jetzt unsichtbar auf dieser Erde und bewirkt zur Verwunderung der Menschen unerklärbare glückliche Wendungen. Ruft ihn herbei, wenn ihr in Not seid!
Foto: Sonne über Leukerbad
und Text: Petra Dobrovolny-Mühlenbach